OLG Hamm - Beschluss vom 27.10.2010
8 WF 124/10
Normen:
ZPO § 769; FamFG § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1170
Vorinstanzen:
AG Gronau, - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 118/09

Gerichtliche Zuständigkeit für einen mit einem Abänderungsantrag verbundenen Antrag auf einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 8 WF 124/10

DRsp Nr. 2011/1957

Gerichtliche Zuständigkeit für einen mit einem Abänderungsantrag verbundenen Antrag auf einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung

Für einen mit einem Abänderungsantrag verbundenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 242 FamFG, 769 ZPO) verbleibt es bei der Zuständigkeit des mit der Hauptsache befassten Amtsgerichts, auch wenn die Sache wegen einer sofortigen Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren in die Beschwerdeinstanz gelangt ist.

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 769; FamFG § 242;

Gründe