Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den 2. Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 6.12.2016 wird als unzulässig verworfen.
2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.880,34 € festgesetzt.
4.Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt.
I.
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