AG Erlangen, vom 05.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 910/00
Gerichtliche Zuständigkeit für Regelung der elterlichen Sorge bei Anhängigkeit eines Trennungsverfahrens in Italien; Befugnisse des deutschen Familiengerichts
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.04.2002 - Aktenzeichen 11 UF 682/01
DRsp Nr. 2006/10531
Gerichtliche Zuständigkeit für Regelung der elterlichen Sorge bei Anhängigkeit eines Trennungsverfahrens in Italien; Befugnisse des deutschen Familiengerichts
»1. Das Familiengericht ist zur Regelung der elterlichen Sorge trotz Anhängigkeit eines Trennungsverfahrens nach Art. 150ff. des italienischen Zivilgesetzbuches zuständig, wenn die Kinder nach einem Aufenthaltswechsel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.2. Das Vorliegen einer im Rahmen des Trennungsverfahrens getroffenen vorläufigen Sorgerechtsregelung des vormaligen Aufenthaltsgerichts steht einer erstmaligen Sorgerechtsregelung des Familiengerichts nicht entgegen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts in Deutschland keine Rechtswirksamkeit entfaltet.«