EuGH - Urteil vom 12.11.2014
Rs. C-656/13
Normen:
AEUV Art. 267; Verordnung 2201/2003/EG vom 27.11.2003 Art. 12 Abs. 3 Buchst. b;
Fundstellen:
FamRB 2015, 96
FamRZ 2015, 205
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Nejvy??í soud (Tschechische Republik) - 12.11.2013,

Gerichtliche Zuständigkeit für Sorgerechtsstreit bei Bestreiten der Zuständigkeit durch eine Partei trotz eigener vorheriger Anrufung desselben GerichtsVorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Gerichts

EuGH, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen Rs. C-656/13

DRsp Nr. 2014/17434

Gerichtliche Zuständigkeit für Sorgerechtsstreit bei Bestreiten der Zuständigkeit durch eine Partei trotz eigener vorheriger Anrufung desselben GerichtsVorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Gerichts

1. Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist in der Weise auszulegen, dass damit für ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats, der nicht der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ist, begründet werden kann, auch wenn bei dem gewählten Gericht kein anderes Verfahren anhängig ist.