Das Oberlandesgericht Koblenz ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Simmern - Vormundschaftsgericht - vom 4. August 2008 funktionell nicht zuständig. Eine Übernahme der Sache wird abgelehnt.
Die Sache wird zur Entscheidung an das zuständige Landgericht Bad Kreuznach zurückgegeben.
Das Amtsgericht Simmern hat den Antrag der Annehmenden auf Ausspruch der Adoption der Anzunehmenden zurückgewiesen. Die hiergegen von den Annehmenden eingelegte Beschwerde hat es nach Nichtabhilfeentscheidung an das Landgericht Bad Kreuznach - Beschwerdekammer - weitergeleitet. Das Landgericht hat die Sache an das Oberlandesgericht Koblenz weitergeleitet mit dem Hinweis, dass dessen Zuständigkeit gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG gegeben sei.
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