OLG Koblenz - Beschluss vom 26.02.2009
10 W 693/08
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. c; FGG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 206/08
AG Simmern, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVI 5/07

Gerichtliche Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer Adoption bei Anwendung ausländischen Rechts

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 10 W 693/08

DRsp Nr. 2009/13588

Gerichtliche Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer Adoption bei Anwendung ausländischen Rechts

Dass das Amtsgericht in einer FGG -Sache - hier: Adoptionsverfahren - ausländisches Recht angewendet hat, führt nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. c GVG zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts.

Tenor:

Das Oberlandesgericht Koblenz ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Simmern - Vormundschaftsgericht - vom 4. August 2008 funktionell nicht zuständig. Eine Übernahme der Sache wird abgelehnt.

Die Sache wird zur Entscheidung an das zuständige Landgericht Bad Kreuznach zurückgegeben.

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. c; FGG § 19 Abs. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht Simmern hat den Antrag der Annehmenden auf Ausspruch der Adoption der Anzunehmenden zurückgewiesen. Die hiergegen von den Annehmenden eingelegte Beschwerde hat es nach Nichtabhilfeentscheidung an das Landgericht Bad Kreuznach - Beschwerdekammer - weitergeleitet. Das Landgericht hat die Sache an das Oberlandesgericht Koblenz weitergeleitet mit dem Hinweis, dass dessen Zuständigkeit gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG gegeben sei.