OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.02.2009
2 AR 1/09
Normen:
FGG § 46; FGG § 65 Abs. 1; FGG § 65 Abs. 5; FGG § 69b Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 500/08
AG Bitburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 SmA 55/08

Gerichtliche Zuständigkeit im Verfahren der Anordnung einer Betreuung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 2 AR 1/09

DRsp Nr. 2009/6880

Gerichtliche Zuständigkeit im Verfahren der Anordnung einer Betreuung

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 14. Januar 2009 wird aufgehoben.

Eine Entscheidung über die Abgabe ergeht nicht, weil mit dem Tod des Betroffenen Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist.

Normenkette:

FGG § 46; FGG § 65 Abs. 1; FGG § 65 Abs. 5; FGG § 69b Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Auf die zulässige Gegenvorstellung des Amtsgerichts Koblenz (vgl. BayObLG Beschluss vom 25. September 1995 - 3Z AR 39/95.1 -) war der Beschluss des Senats vom 14. Januar 2009 aufzuheben, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz beendet war.

Im Einzelnen gilt Folgendes: