Der Beschluss des Senats vom 14. Januar 2009 wird aufgehoben.
Eine Entscheidung über die Abgabe ergeht nicht, weil mit dem Tod des Betroffenen Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist.
Auf die zulässige Gegenvorstellung des Amtsgerichts Koblenz (vgl. BayObLG Beschluss vom 25. September 1995 - 3Z AR 39/95.1 -) war der Beschluss des Senats vom 14. Januar 2009 aufzuheben, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz beendet war.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
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