Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Oktober 2009 abgeändert.
Dem Kläger wird über die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss bereits gewährte Prozesskostenhilfe hinaus zu den dort bestimmten Bedingungen auch für den Freistellungsantrag gemäß Ziffer 1. der Klageschrift vom 15. April 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt.
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