OLG Celle - Beschluss vom 28.12.2009
17 W 100/09
Normen:
FGGRG Art. 111 Abs. 1; BGB § 257; BGB § 670; BGB § 748;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 138/09

Gerichtliche Zuständigkeit in Familiensachen in Altverfahren; Mithaftung eines Ehegatten für ein durch den anderen Ehegatten aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs und Ausbau des Familienheims

OLG Celle, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen 17 W 100/09

DRsp Nr. 2010/16296

Gerichtliche Zuständigkeit in Familiensachen in Altverfahren; Mithaftung eines Ehegatten für ein durch den anderen Ehegatten aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs und Ausbau des Familienheims

1. Ein vor dem 1. September 2009 gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet auch dann die Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts, wenn es sich bei dem Verfahrensgegenstand nach neuem Recht um eine sonstige Familiensache handelt und das Prozesskostenhilfegesuch noch nicht mit einer unbedingten Klageerhebung verbunden worden ist. 2. Zur Frage der Mithaftung eines Ehegatten für Darlehen, die der andere Ehegatte vor dem Scheitern der Ehe zur Finanzierung des Erwerbs und des Ausbaus eines Familienheimes im Außenverhältnis allein eingegangen ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Oktober 2009 abgeändert.

Dem Kläger wird über die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss bereits gewährte Prozesskostenhilfe hinaus zu den dort bestimmten Bedingungen auch für den Freistellungsantrag gemäß Ziffer 1. der Klageschrift vom 15. April 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

FGGRG Art. 111 Abs. 1; BGB § 257; BGB § 670; BGB § 748;

Gründe: