OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.05.2009
16 WF 61/09
Normen:
BGB § 7; BGB § 11; ZPO § 571 Abs. 2; ZPO § 621a Abs. 1 S. 2; FGG § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1768
MDR 2009, 931
NJW-RR 2009, 1598
OLGReport-Karlsruhe 2009, 541
Rpfleger 2009, 504

Gerichtliche Zuständigkeit in Sorgerechtsfragen bei Doppelwohnsitz des Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 16 WF 61/09

DRsp Nr. 2009/15496

Gerichtliche Zuständigkeit in Sorgerechtsfragen bei Doppelwohnsitz des Kindes

1. Trennt sich ein Ehegatte unter Mitnahme des ehegemeinschaftlichen Kindes einseitig von dem anderen Ehegatten und begründet einen neuen Wohnsitz, so vermittelt er dem Kind einen weiteren Wohnsitz, wenn ihm das Personensorgerecht zusammen mit dem anderen zusteht. Das Kind hat infolgedessen einen Doppelwohnsitz. 2. Bei Doppelwohnsitz des Kindes kann der Antragsteller im Sorgerechtsregelungsverfahren zwischen den beiden Gerichten wählen, die für die Wohnsitze örtlich zuständig sind. 3. Werden bei beiden örtlich zuständigen Gerichten Sorgerechtsanträge gestellt, ist das Gericht zur Entscheidung berufen, das zuerst mit der Angelegenheit befasst wurde.

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Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H........... - aufgehoben.

Der Antrag des Vaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.

2. Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 500 €.

Normenkette:

BGB § 7; BGB § 11; ZPO § 571 Abs. 2; ZPO § 621a Abs. 1 S. 2; FGG § 43 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater im Wege der einstweiligen Anordnung.