OLG Bamberg - Beschluss vom 26.11.2024
7 WF 236/24 e
Normen:
BGB § 1666 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2025, 196
Vorinstanzen:
AG Gemünden, vom 18.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 391/24

Gerichtliches Gebot zur Beseitigung einer zuvor festgestellten Kindeswohlgefahr

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 7 WF 236/24 e

DRsp Nr. 2024/15568

Gerichtliches Gebot zur Beseitigung einer zuvor festgestellten Kindeswohlgefahr

1. Wird ein gerichtliches Gebot, das auf § 1666 Abs. 3 BGB gestützt wurde, um eine zuvor festgestellte Gefahr zu beseitigen, nicht befolgt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das entsprechende Gebot offensichtlich nicht die geeignete Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellte. Damit müsste diese Maßnahme aufgehoben bzw. durch eine andere Maßnahme ersetzt werden. 2. Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass Gebote nach § 1666 Abs. 3 BGB typischerweise nicht primär den Zweck haben, vollstreckt zu werden. Vielmehr zielen sie auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie einen stärkeren Eingriff in das Sorgerecht erübrigen können.

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gemünden am Main vom 18.09.2024 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 3;

Gründe

I.

Im Weg der einstweiligen Anordnung erteilte das Familiengericht den Eltern des 8 Jahre alten Kindes A. mit Beschluss vom 19.06.2024 nach § 1666 Absatz 3 BGB unter anderem folgende Auflage:

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