OLG Koblenz - Beschluss vom 24.11.2008
11 WF 945/08
Normen:
BGB § 1587o Abs. 2 S. 3; GKG § 66 Abs. 2; GKG -KV Nr. 1311 Nr. 2; GKG -KV Nr. 1311 Nr. 3; ZPO § 313a Abs. 2; ZPO § 313a Abs. 4 Nr. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 149
OLGReport-Koblenz 2009, 214
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 447/07

Gerichtsgebühren bei Genehmigung des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Urteil

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 11 WF 945/08

DRsp Nr. 2009/26542

Gerichtsgebühren bei Genehmigung des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Urteil

Auch bei einem in einer Vereinbarung erklärten Verzicht der Eheleute auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, enthält das sich anschließende Urteil durch die familiengerichtliche Genehmigung gemäß § 1587o Abs. 2 S. 3 BGB insoweit einen Tatbestand und Entscheidungsgründe. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Nr. 2 und Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum GKG scheidet daher auch aus, wenn das ansonsten auf den Scheidungsausspruch beschränkte Urteil ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe ist (§ 313a Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 ZPO).

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Andernach vom 30. September 2008 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1587o Abs. 2 S. 3; GKG § 66 Abs. 2; GKG -KV Nr. 1311 Nr. 2; GKG -KV Nr. 1311 Nr. 3; ZPO § 313a Abs. 2; ZPO § 313a Abs. 4 Nr. 1;

Gründe: