OLG Koblenz - Beschluss vom 13.08.2012
11 WF 21/12
Normen:
FamGKG -KV Nr. 1912;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 323
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 420/11

Gerichtsgebühren bei Zurückweisung der Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2012 - Aktenzeichen 11 WF 21/12

DRsp Nr. 2012/23221

Gerichtsgebühren bei Zurückweisung der Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren

Weist das Beschwerdegericht eine im Verfahrenskostenhilfeverfahren eingelegte Beschwerde größtenteils zurück, fällt die volle Festgebühr Nr. 1912 KV FamGKG an.

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Januar 2012, Kxxx, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG -KV Nr. 1912;

Gründe

Die Erinnerung ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig aber unbegründet.