Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Senats vom 11.09.2012 dahingehend abgeändert, dass eine Gerichtsgebühr für die (damalige) Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gem. Nr.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
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