OLG Köln - Beschluss vom 18.10.2012
27 UF 47/12
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 321a; FamGKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1800;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 316 F 173/11
OLG Köln, vom 11.09.2012

Gerichtsgebühren für eine Gehörsrüge in Familienstreitsachen

OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 27 UF 47/12

DRsp Nr. 2014/5154

Gerichtsgebühren für eine Gehörsrüge in Familienstreitsachen

In Familienstreitsachen sind wegen des Fehlens eines Gebührentatbestandes für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge derzeit keine Gerichtsgebühren zu erheben.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Senats vom 11.09.2012 dahingehend abgeändert, dass eine Gerichtsgebühr für die (damalige) Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gem. Nr. 1800 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG nicht erhoben wird, weil es sich nicht um ein Verfahren nach § 44 FamFG, sondern ein solches nach §§ 113 I 2 FamFG, 321a ZPO handelt, für das wegen eines Versäumnisses des Gesetzgebers derzeit keine Gerichtsgebühren anfallen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 321a; FamGKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1800;

Gründe

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.