OLG Saarbrücken - Beschluß vom 17.07.1997
6 W 232/97-38
Normen:
GKG § 11 ; GKG KV Nr. 1201, KV Nr. 1202; ZPO § 331 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1998, 296
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 107/96

Gerichtskosten bei Abschluß eines Vergleichs

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 17.07.1997 - Aktenzeichen 6 W 232/97-38

DRsp Nr. 1997/5605

Gerichtskosten bei Abschluß eines Vergleichs

»Ist einem Vergleichsabschluß kein Urteil "vorausgegangen", was auch dann der Fall ist, wenn ein im schriftlichen Verfahren erlassenes Versäumnisurteil nicht wirksam zugestellt worden war, ist der Gerichtskostenrechnung nur eine einfache Gebühr (KV Nr. 1202) zugrunde zu legen.«

Normenkette:

GKG § 11 ; GKG KV Nr. 1201, KV Nr. 1202; ZPO § 331 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Nachdem der Rechtsstreit unter Vereinbarung der Kostenaufhebung gegeneinander durch Vergleichsabschluß beendet worden war, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.732,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem 2. Dezember 1996 mit der Begründung festgesetzt, es handele sich um den Gerichtskostenvorschuß der Klägerin, der auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnet worden sei.

Die Kostenrechnung vom 6. Dezember 1996 weist - gestützt auf Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 GKG, nachfolgend KV) - auf der Grundlage eines festgesetzten Streitwerts von 120.000 DM zu erhebende Kosten von insgesamt 3.465 DM und einen Anteil der Beklagten hieran von 1.732,50 DM aus. Zugunsten der Klägerin, welche einen Vorschuß von 5.865 DM geleistet hatte, ist eine Rückzahlungsanordnung in Höhe von 2.400 DM erlassen worden.