OLG München - Beschluss vom 02.04.2008
11 WF 658/08
Normen:
GKG -KV Nr. 1311 Nr. 2;
Fundstellen:
AGS 2009, 598
FamRZ 2009, 1774
OLGReport-München 2009, 916
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 99/06

Gerichtskostenermäßigung wegen Entbehrlichkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen bei einzelnen Folgesachen im Scheidungsverbund

OLG München, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 11 WF 658/08

DRsp Nr. 2010/16589

Gerichtskostenermäßigung wegen Entbehrlichkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen bei einzelnen Folgesachen im Scheidungsverbund

Enthält ein Urteil nach einer entsprechenden Erklärung der Parteien keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe zur Scheidung, aber zum Versorgungsausgleich eine Darstellung der Berechnung und Erläuterungen, so reduzieren sich die Gerichtsgebühren nicht hinsichtlich der Scheidungssache.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1311 Nr. 2;

Gründe:

I. Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverbundverfahren anhängig. Neben der Hauptsache wurde lediglich noch die Folgesache Versorgungsausgleich geführt. Mit Verbundurteil vom 20.07 2006 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Im Termin vom 20.07.2006 haben die Parteien wirksam auf sämtliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Im Endurteil unterblieb daher eine derartige Darstellung zum Scheidungsausspruch. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs samt Erläuterungen hierzu wurde im Urteil dargestellt.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine 2,0 Verfahrensgebühr gemäß KV- 1310 erhoben wurde. Nach Ansicht des Antragstellers hätte hinsichtlich der Scheidungssache gemäß KV- 1311 Nr. 2 lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr erhoben werden dürfen.