OLG Nürnberg - Beschluß vom 18.04.1995
7 WF 1155/95
Normen:
ZPO § 35a ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 172
Vorinstanzen:
AG Fürth (2 F 259/95),

Gerichtsstand bei Klage auf Kindesunterhalt

OLG Nürnberg, Beschluß vom 18.04.1995 - Aktenzeichen 7 WF 1155/95

DRsp Nr. 1995/6733

Gerichtsstand bei Klage auf Kindesunterhalt

»Die Zuständigkeit nach § 35a ZPO erfordert das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen beide Elternteile.«

Normenkette:

ZPO § 35a ;

Gründe:

Die Beklagten sind die geschiedenen Eltern des volljährigen Klägers und haften ihm anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen auf Unterhalt. Der Kläger und die Zweitbeklagte, seine Mutter, haben ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Fürth; der Vater des Klägers und Erstbeklagte hat seinen Wohnsitz in ..., wo er deshalb an sich verklagt werden müßte (§ 13 ZPO). Der Kläger nimmt beide Eltern vor dem Amtsgericht Fürth auf Unterhalt in Anspruch und beantragt hierfür Prozeßkostenhilfe, die ihm zutreffend versagt worden ist.