I.
Die Antragstellerin ist mit weiteren Geschwistern, die teils im Inland, teils im Ausland (Kanada) leben, Erbin nach ihrer 1990 an ihrem letzten Wohnsitz in W. verstorbenen Mutter.
Mit der Behauptung, sie habe die Erblasserin - auch im Hinblick auf eine frühere letztwillige Verfügung, in der sie zur Alleinerbin eingesetzt worden sei - in großem Umfang, ohne eine Vergütung zu erhalten, versorgt, hat sie zunächst gegen ihre als Testamentsvollstreckerin eingesetzte Schwester Klage auf Feststellung erhoben, daß diese einen in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag als Ausgleich gemäß § 2057 a BGB zu berücksichtigen habe.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts Limburg an der Lahn hat sie diese Klage auf die Miterben als Beklagte umgestellt. Im Hinblick auf durch das Landgericht weiter geäußerte Bedenken an seiner örtlichen Zuständigkeit beantragt sie die Bestimmung des zuständigen Gerichts.
II.
Das Gesuch bleibt ohne Erfolg. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil für alle Beklagten der Gerichtsstand des § 27 Abs. 1 ZP0 eröffnet ist.
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