OLG Bamberg - Beschluß vom 01.07.1996
2 WF 48/96
Normen:
BGB § 985 § 1361a ; HausratsVO § 1 § 9 § 11 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 289
FamRZ 1997, 378
JurBüro 1997, 164
NJW-RR 1996, 1413
NJWE-FER 1997, 28
NJWE-FER 1997, 28 (LS)

Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten geschiedener Eheleute über Hausratsgegenstände

OLG Bamberg, Beschluß vom 01.07.1996 - Aktenzeichen 2 WF 48/96

DRsp Nr. 1997/516

Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten geschiedener Eheleute über Hausratsgegenstände

1. Streitigkeiten geschiedener Ehegatten fallen auch dann unter die Hausratsverordnung und sind vom Familiengericht zu entscheiden, wenn ein Ehegatte unter Berufung auf sein Alleineigentum vom anderen die Herausgabe von Hausratsgegenständen verlangt.2. Zum Hausrat i.S. des § 1 HausratsVO können auch wertvolle Antiquitäten und andere kostbare Kunstgegenstände gehören, wenn sie der Ausschmückung der Ehewohnung gedient haben und nicht ausschließlich zur Kapitalanlage angeschafft worden sind.3. Nicht zum Hausrat zählen Gegenstände, die nur den individuellen Bedürfnissen oder den persönlichen Interessen eines Ehegatten dienen, wie z.B. Bekleidung, Schmuck, Familienandenken und Sammlungen.

Normenkette:

BGB § 985 § 1361a ; HausratsVO § 1 § 9 § 11 ;

Gründe (Auszug):