OLG Hamm - Urteil vom 09.06.2000
9 U 225/99
Normen:
StVO § 42 Abs. 4a (Zeichen 325) ; BGB § 1626 Abs. 1 § 1631 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)317c
NZV 2001, 42

Geringe Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht über rad fahrende Kinder in verkehrsberuhigten Bereichen

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 9 U 225/99

DRsp Nr. 2003/16363

Geringe Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht über rad fahrende Kinder in verkehrsberuhigten Bereichen

Im Bereich einer Spielstraße - verkehrsberuhigte Zone nach § 42 Abs. 4 a (Zeichen 325) StVO - bedarf es einer wesentlich geringeren Überwachung und Anleitung von Kindern durch ihre Eltern als in anderen Verkehrsräumen; ein knapp sieben Jahre altes Kind darf in diesem Bereich unbeaufsichtigt Rad fahren.

Normenkette:

StVO § 42 Abs. 4a (Zeichen 325) ; BGB § 1626 Abs. 1 § 1631 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp II(286)317c
NZV 2001, 42