Geringe Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht über rad fahrende Kinder in verkehrsberuhigten Bereichen
OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 9 U 225/99
DRsp Nr. 2003/16363
Geringe Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht über rad fahrende Kinder in verkehrsberuhigten Bereichen
Im Bereich einer Spielstraße - verkehrsberuhigte Zone nach § 42 Abs. 4 a (Zeichen 325) StVO - bedarf es einer wesentlich geringeren Überwachung und Anleitung von Kindern durch ihre Eltern als in anderen Verkehrsräumen; ein knapp sieben Jahre altes Kind darf in diesem Bereich unbeaufsichtigt Rad fahren.