OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.01.2020
1 UF 251/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1024
FamRZ 2020, 1570
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 114/19

Geringfügigkeit von Ausgleichsrechten in einem VersorgungsausgleichverfahrenMutwillige Rechtsverfolgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 1 UF 251/19

DRsp Nr. 2020/2754

Geringfügigkeit von Ausgleichsrechten in einem Versorgungsausgleichverfahren Mutwillige Rechtsverfolgung

Verfahrenskostenhilfe kann nicht gewährt werden, wenn es sich bei der Rechtsverfolgung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren (hier: Versorgungsausgleich) lediglich um eine verfahrensbegleitende Rechtsverfolgung handelt, ohne dass eigene Anträge gestellt, eine Gegnerstellung eingenommen oder das Verfahren in irgendeiner Weise gefördert wird.

Tenor

I. Der Beschluss wird in seinem Tenor zu Ziff. 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Stadt1 (Vers.-Nr. 01) zugunsten der Antragsgegnerin (Vers.-Nr. 02) ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 2,41 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der Zusatzversorgungskasse Stadt1 in der Fassung vom 12.12.2017, bezogen auf den 28.2.2019 übertragen.“

Hinsichtlich der Kostentragungspflicht bleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Beschluss.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

IV. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ ff.;