I. Der Beschluss wird in seinem Tenor zu Ziff. 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Stadt1 (Vers.-Nr. 01) zugunsten der Antragsgegnerin (Vers.-Nr. 02) ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 2,41 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der Zusatzversorgungskasse Stadt1 in der Fassung vom 12.12.2017, bezogen auf den 28.2.2019 übertragen.“
Hinsichtlich der Kostentragungspflicht bleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Beschluss.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
IV. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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