OLG Koblenz - Urteil vom 10.10.2002
5 U 273/02
Normen:
BGB §§ 607 397 423 426 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 309
NJW-RR 2003, 73
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 422/00

Gesamtschuldnerausgleich bei Teilerlass eines Darlehens

OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 5 U 273/02

DRsp Nr. 2004/3935

Gesamtschuldnerausgleich bei Teilerlass eines Darlehens

»Gewähren Eltern ihrer Tochter und dem Schwiegersohn ein Darlehen und vereinbaren sie nach dem Scheitern der Ehe mit der Tochter einen Teilerlass, können diesem Vertrag nicht deshalb weiterreichende Rechtswirkungen zu Gunsten des ehemaligen Schwiegersohns beigemessen werden, weil die Vorstellungen der Parteien des Erlassvertrages über den Gesamtschuldnerinnenausgleich mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen.«

Normenkette:

BGB §§ 607 397 423 426 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen den Beklagten, ihren ehemaligen Schwiegersohn, auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Tochter der Kläger und der Beklagte nahmen 1991 ein Bankdarlehen auf. Die Darlehenssumme von 60.000 DM diente zu einem Teilbetrag von 26.703,76 DM der Ablösung von Altverbindlichkeiten des Beklagten. 1994 führten die Kläger das Bankdarlehen zurück, indem sie ihrerseits den Eheleuten ein verzinsliches Darlehen von nominell 56.000 DM gewährten (Blatt 5/6 GA). Über den genauen Zahlbetrag besteht Streit.