OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2021
4 UF 7/21
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1265
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 612 F 56/20

Gesamtschuldnerausgleich für DarlehensverbindlichkeitenVoraussetzungen für die Verwirkung eines AusgleichsanspruchsBesonders gravierendes Fehlverhaltens des Zahlungsberechtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 4 UF 7/21

DRsp Nr. 2021/18087

Gesamtschuldnerausgleich für Darlehensverbindlichkeiten Voraussetzungen für die Verwirkung eines Ausgleichsanspruchs Besonders gravierendes Fehlverhaltens des Zahlungsberechtigten

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 18.880 €.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Beteiligten, frühere Eheleute, streiten um Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich.

Während bestehender Ehe nahmen die Beteiligten am 6.1.2015 bei der Bank1 gemeinsam ein Darlehen über 40.000 € auf und schlossen bei demselben Anbieter zusätzlich einen sogenannten „Ratenschutz Versicherungsvertrag“ ab, mit dem sie sich gemeinschaftlich zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen i.H. weiterer 6.001,92 € verpflichteten. Mit dem Darlehen wurden ältere Darlehen abgelöst, deren Zweck und Zuordnung zwischen den Beteiligten streitig sind.