OLG Köln - Beschluß vom 07.12.1994
13 W 62/94
Normen:
BGB § 426, 670 ; ZPO §§ 114 259 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 1282

Gesamtschuldnerausgleich für Ratenkredit nach Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

OLG Köln, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 13 W 62/94

DRsp Nr. 1995/7813

Gesamtschuldnerausgleich für Ratenkredit nach Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

1. Bei vereinbarter ratenweiser Schuldentilgung mit feststehender Fälligkeit der einzelnen Raten beschränkt sich die Mitwirkungs - bzw. Freistellungsverpflichtung der Gesamtschuldner auf den von jedem von ihnen im Innenverhältnis geschuldeten Anteil an den einzelnen Raten zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der zukünftig fällig werdenden Raten.2. Daß sich ein Gesamtschuldner gegen eine über seine hälftige Beteiligung hinausgehende Inanspruchnahme durch den anderen Gesamtschuldner mit der Behauptung einer hälftigen Tilgungsvereinbarung zur Wehr setzt, rechtfertigt nicht die Besorgnis, daß er sich der weiteren Mitwirkung an der ratenweisen Darlehnstilgung in dem von ihm anerkannten Umfang künftig entzieht. Eine gleichwohl erstrebte Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf den vom Antragsgegner anerkannten und bisher regelmäßig geleisteten (Hälfte)Anteil an den künftig fällig werdenden Kreditraten ist mutwillig.

Normenkette:

BGB § 426, 670 ; ZPO §§ 114 259 ;

Gründe:

Der Antragstellerin kann nicht in einem über den angefochtenen Beschluß hinausgehendem Umfang Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.