OLG Hamm - Urteil vom 28.09.2005
31 U 3/05
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 32/04

Gesamtschuldnerausgleich nach Ehescheidung bezüglich eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens

OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 31 U 3/05

DRsp Nr. 2008/5406

Gesamtschuldnerausgleich nach Ehescheidung bezüglich eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens

1. Hat ein (geschiedener) Ehepartner ein von den Ehepartnern gemeinsam aufgenommenes Darlehen zur Hälfte von seinem Endvermögen abgesetzt, während der andere die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei der Ermittlung seines Endvermögens überhaupt nicht berücksichtigt hat, kann nicht hergeleitet werden, dass die (geschiedenen) Ehepartner übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Darlehensverbindlichkeiten von dem einen Ehepartner allein zu tragen sind. Eine stillschweigende Abrede dieses Inhalts wäre nur dann geboten, wenn der eine (geschiedene) Ehepartner die Verbindlichkeiten in vollem Umfang von seinem Endvermögen abgesetzt hätte, oder wenn weitere sich aus dem Zugewinnausgleichsverfahren ergebende Indizien für einen übereinstimmenden Willen der (geschiedenen) Ehepartner sprechen würden, dass der eine Ehepartner die gemeinsamen Schulden im Innenverhältnis allein tragen solle.