OLG Köln - Urteil vom 20.12.2005
4 U 17/05
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 325/02

Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten bei gemeinsamen Kredit - Verpflichtung des alleinverdienenden Ehegatten zur Ratenzahlung

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 4 U 17/05

DRsp Nr. 2006/6188

Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten bei gemeinsamen Kredit - Verpflichtung des alleinverdienenden Ehegatten zur Ratenzahlung

»1. Haben Eheleute während intakter Ehe gemeinsam einen Kredit aufgenommen, regelt sich ihre interne Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend der konkreten Gestaltung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse. Von dieser kann die regelmäßig bestehende hälftige Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner überlagert sein (BGH NJW 2000, 1944; BGH NJW 2005, 2307; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage § 426 Rdnr. 9 m. w. N.). Dann kann eine stillschweigend geschlossene anderweitige Vereinbarung im Sinn des § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB vorliegen. 2. Waren die ehelichen Lebensverhältnisse während bestehender Ehe dadurch geprägt, dass der Ehemann als (im Wesentlichen) Alleinverdiener für den Lebensunterhalt der Familie aufkam und die Gattin Hausfrau war und die Kinder betreute, ist regelmäßig von einer stillschweigenden Vereinbarung dahin auszugehen, dass der allein verdienende Ehegatte im Innenverhältnis allein verpflichtet ist, die Kreditraten aufzubringen, es ihm also verwehrt ist, einen Ausgleich für seine Zahlungen zu verlangen (BGH aaO.).