OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.08.2005
19 U 226/04
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 488
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 66/04

Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten bei Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 19 U 226/04

DRsp Nr. 2008/14164

Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten bei Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens

Ein Ehegatte kann für die nacheheliche Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens nur dann von dem anderen Ehegatten Ausgleich verlangen, wenn mit der Aufnahme des Kredits ein gemeinsamer Zweck verfolgt wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn das Darlehen als Betriebsmittelkredit für die Arztpraxis eines Ehegatten ausschließlich dessen betrieblichen Zwecken dient.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger verlangt im Wege des Gesamtschuldausgleichs von der Beklagten die Hälfte des Gesamtbetrages, den er seit Scheidungsrechtskraft auf einen als Baufinanzierung überschriebenen Darlehensvertrag, der von der Beklagten als Mitantragstellerin unterzeichnet ist, geleistet hat.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Ausgleichanspruch des Klägers bestehe nicht, weil das Darlehen nicht als Baufinanzierung, sondern als Betriebsmittelkredit für seine Zahnarztpraxis anzusehen sei. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Ziel weiter.