OLG Köln - Beschluss vom 17.12.2018
10 UF 99/18
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1143
FuR 2019, 360
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 227 F 2/15

Gesamtschuldnerausgleich unter Geschwistern wegen Leistung von Elternunterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 10 UF 99/18

DRsp Nr. 2019/2524

Gesamtschuldnerausgleich unter Geschwistern wegen Leistung von Elternunterhalt

Keine Erstattungsansprüche von für die gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten unter den Geschwistern.

Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB unter Geschwistern wegen der Leistung von Elternunterhalt kommen nicht in Betracht, da Geschwister nicht gesamtschuldnerisch, sondern anteilig als Teilschuldner für den Elternunterhalt einzustehen haben (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.05.2018 - 227 F 2/15 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.