OLG Oldenburg - Beschluss vom 13.04.2012
11 UF 20/12
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 1567;
Fundstellen:
FamFR 2012, 283
FamRZ 2013, 133
MDR 2012, 1044
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 09.01.2012

Gesamtschuldnerausgleich unter getrennt lebenden Ehegatten bei Versterben eines von ihnen vor Rechtskraft des Scheidungsurteils

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 11 UF 20/12

DRsp Nr. 2012/9108

Gesamtschuldnerausgleich unter getrennt lebenden Ehegatten bei Versterben eines von ihnen vor Rechtskraft des Scheidungsurteils

Leben gesamtschuldnerisch haftende Eheleute voneinander getrennt, sei es auch nur in der ehelichen Wohnung, so ist im Innenverhältnis von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg vom 9.1.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 1567;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker für seinen verstorbenen Bruder J... H..., den Ehegatten der Antragsgegnerin. Er nimmt die Antragsgegnerin auf hälftigen Ausgleich von gemeinsam begründeten Verbindlichkeiten in Anspruch.