OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.12.2004
8 U 109/04
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 910
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 872/03

Gesamtschuldnerische Haftung von Eheleuten für Darlehensforderung aus finanziertem Erwerb einer Eigentumswohnung bei Unterhaltsvergleich während Trennung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.12.2004 - Aktenzeichen 8 U 109/04

DRsp Nr. 2005/17455

Gesamtschuldnerische Haftung von Eheleuten für Darlehensforderung aus finanziertem Erwerb einer Eigentumswohnung bei Unterhaltsvergleich während Trennung

»1. Im Fall einer noch offen stehenden Gesamtschuld nach Kündigung des Darlehensvertrages hat grundsätzlich jeder Gesamtschuldner einen Mitwirkungsanspruch des Inhalts, dass der andere entsprechend seiner Beteiligung im Innenverhältnis zur Befriedigung des Gläubigers mitwirkt. Die Ausgleichspflicht beschränkt sich demgemäß auf den vom Ausgleichsschuldner zu tragenden Anteil. Als Grundregel ist hierzu in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Haftung zu gleichen Anteilen vorgesehen, die indessen nur eingreift, wenn ein anderer Verteilungsmaßstab fehlt.