BGH - Beschluss vom 18.08.2021
XII ZB 151/20
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1899 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 272
FamRZ 2021, 1822
FuR 2021, 667
MDR 2021, 1468
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 192/15
LG Essen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 84/18

Geschäftsfähigkeit sowie natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen im Falle eines Betreuervorschlags; Wille des Betroffenen bei Bestellung der vorgeschlagenen Person im Falle seiner Wohlgefährdung

BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen XII ZB 151/20

DRsp Nr. 2021/15021

Geschäftsfähigkeit sowie natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen im Falle eines Betreuervorschlags; Wille des Betroffenen bei Bestellung der vorgeschlagenen Person im Falle seiner Wohlgefährdung

a) Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300).b) Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. Februar 2020 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette: