BGH - Urteil vom 08.11.2002
V ZR 398/01
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 215
FamRZ 2003, 223
FuR 2003, 332
MDR 2003, 269
NJW 2003, 510
WM 2003, 652
ZEV 2003, 209
ZNotP 2003, 98
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Würzburg,

Geschäftsgrundlage von Zuwendungen der Eltern an verheiratete Kinder

BGH, Urteil vom 08.11.2002 - Aktenzeichen V ZR 398/01

DRsp Nr. 2002/18623

Geschäftsgrundlage von Zuwendungen der Eltern an verheiratete Kinder

»Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei der Veräußerung eines Grundstücks von Eltern an ihren Sohn oder ihre Tochter und deren Ehepartner, wenn die Ehe später scheitert.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war mit der Tochter des Klägers verheiratet. Die Ehe wurde am 17. Dezember 1997 rechtskräftig geschieden.

Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1993 verkaufte der Kläger seiner Tochter und dem Beklagten ein Anwesen von rund 1.000 qm mit Wohnhaus und landwirtschaftlicher Fläche in F. für 300.000 DM, zahlbar an die Raiffeisenbank F. zur Ablösung einer in dieser Höhe valutierenden Buchgrundschuld, die die Erwerber zwecks späterer Kreditaufnahme als Eigentümergrundschuld übernehmen wollten. Die Erwerber wurden zu gleichen Teilen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.