Der Beklagte war mit der Tochter des Klägers verheiratet. Die Ehe wurde am 17. Dezember 1997 rechtskräftig geschieden.
Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1993 verkaufte der Kläger seiner Tochter und dem Beklagten ein Anwesen von rund 1.000 qm mit Wohnhaus und landwirtschaftlicher Fläche in F. für 300.000 DM, zahlbar an die Raiffeisenbank F. zur Ablösung einer in dieser Höhe valutierenden Buchgrundschuld, die die Erwerber zwecks späterer Kreditaufnahme als Eigentümergrundschuld übernehmen wollten. Die Erwerber wurden zu gleichen Teilen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
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