OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.01.2009
2 WF 136/08
Normen:
KostO § 30 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2009, 405
FF 2009, 219
FF 2009, 383
FamRB 2009, 112
FamRZ 2009, 1431
JurBüro 2009, 258
NJW-RR 2009, 592
OLGReport-Karlsruhe 2009, 341
ZKJ 2009, 174
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 246/06

Geschäftswert des Umgangsverfahrens bei Regelungen hinsichtlich zweier Kinder mit zwei verschiedenen Vätern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 2 WF 136/08

DRsp Nr. 2009/26569

Geschäftswert des Umgangsverfahrens bei Regelungen hinsichtlich zweier Kinder mit zwei verschiedenen Vätern

Eine Erhöhung des Regelgeschäftswerts für ein Umgangsverfahren kann gerechtfertigt sein, wenn das Verfahren zwei Kinder betrifft, die aus verschiedenen Beziehungen der Mutter hervorgegangen sind.

Oberlandesgericht Karlsruhe

2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

Beschluss

In dem Verfahren

wegen Umgangsregelung für die Kinder

N. Sch., geb. am ...1995, und

L. Sch., geb. am ...2003

hier: Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung

Beteiligte:

1. ...

- Großmutter / Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

2. ...

- Mutter / Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

3. ...

- Vater / Antragsgegner -

Verfahrensbevollmächtigte:

Beschwerdeführerin: Rechtsanwältin H.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 09.05.2008 (6 F 246/06) dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Verfahren auf 6.000,00 EUR festgesetzt wird.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2;

Gründe:

I. Mit der Beschwerde wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegner gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Umgangsverfahren.