Oberlandesgericht Karlsruhe
2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
Beschluss
In dem Verfahren
wegen Umgangsregelung für die Kinder
N. Sch., geb. am ...1995, und
L. Sch., geb. am ...2003
hier: Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung
Beteiligte:
1. ...
- Großmutter / Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
2. ...
- Mutter / Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
3. ...
- Vater / Antragsgegner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Beschwerdeführerin: Rechtsanwältin H.
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 09.05.2008 (6 F 246/06) dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Verfahren auf 6.000,00 EUR festgesetzt wird.
I. Mit der Beschwerde wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegner gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Umgangsverfahren.
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