I.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 ordnete das Amtsgericht Nürnberg auf entsprechenden Antrag hin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1, 2 GewSchG befristet an, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Ehewohnung zu überlassen hat. Außerdem wurde es dem Antragsgegner untersagt, das Anwesen zu betreten, sich dort im Umkreis von 50 Metern aufzuhalten sowie Kontakt zur Antragstellerin aufzunehmen bzw. solchen durch Dritte zu veranlassen.
In Nummer 6 des Beschlusses wurde der Geschäftswert für die einstweilige Anordnung auf 1.700 Euro festgesetzt, wobei 1.200 Euro (= 3 x 400 Euro) für die Wohnungszuweisung und 500 Euro für die übrigen Anordnungen angesetzt wurden.
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