Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 98.612,00 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für einen Antrag auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie und Zustimmung zur Erteilung eines Maklerauftrages auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Verfahrenswert abweichend auf 98.612,00 EUR festzusetzen. Dieser Wert entspreche nach dem Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung dem hälftigen Wert der gemeinsamen Immobilie.
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