OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.09.2016
5 WF 168/16
Normen:
FamGKG § 36; GNotKG § 38;
Fundstellen:
NZM 2017, 616
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 757/15

Geschäftswert eines Antrags auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur Veräußerung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Immobilie

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2016 - Aktenzeichen 5 WF 168/16

DRsp Nr. 2016/16995

Geschäftswert eines Antrags auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur Veräußerung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Immobilie

Anträge auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie durch den anderen Ehegatten sind gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach dem objektiven Verkehrswert des betreffenden Anteils zu bewerten. Auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten sind nicht in Abzug zu bringen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 98.612,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 36; GNotKG § 38;

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für einen Antrag auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie und Zustimmung zur Erteilung eines Maklerauftrages auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Verfahrenswert abweichend auf 98.612,00 EUR festzusetzen. Dieser Wert entspreche nach dem Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung dem hälftigen Wert der gemeinsamen Immobilie.