BayObLG - Beschluss vom 24.09.1992
3Z BR 77/92
Normen:
KostO § 30 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 588
Vorinstanzen:
LG Amberg 32 T 990/91 (32 T 805/91),
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 7/92 (A)

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens im Rahmen einer Betreuung, die ursprünglich als Gebrechlichkeitspflegschaft eingeleitet worden war

BayObLG, Beschluss vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 77/92

DRsp Nr. 1994/7182

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens im Rahmen einer Betreuung, die ursprünglich als Gebrechlichkeitspflegschaft eingeleitet worden war

1. Der Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens im Rahmen einer Betreuung, die ursprünglich als Gebrechlichkeitspflegschaft eingeleitet worden war, richtet sich nach § 30 KostO.2. Zu den zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalles gehört auch das Vermögen des Betreuten, wobei unter Berücksichtigung der Wirkung der Gebrechlichkeitspflegschaft etwa ein Zehntel des Vermögens des Betreuten anrechenbar erscheint (hier 400.000 DM bei einem Vermögen von über vier Millionen DM).

Normenkette:

KostO § 30 ;

Gründe:

I.