BayObLG - Beschluß vom 08.11.1995
3Z BR 248/95
Normen:
KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31, § 14 Abs. 3 ; ZPO § 567 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth 13 T 7460/94 AG Fürth VI 1463/93 ,

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache

BayObLG, Beschluß vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 248/95

DRsp Nr. 1996/28564

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache

»1. Zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache. 2. Gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Landgericht findet die unbefristete Erstbeschwerde statt; die Neufassung des § 567 Abs. 3 ZPO steht dem nicht entgegen (a.A. OLG Köln ZMR 1995, 326).«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31, § 14 Abs. 3 ; ZPO § 567 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Am 20.11.1993 verstarb in Nürnberg der 1911 geborene Erblasser. Die Beteiligte zu 1) war mit dem Erblasser in dessen zweiter - kinderlos gebliebener - Ehe verheiratet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe.

Der Erblasser hinterließ (u.a.) ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament vom 9.8.1987, nach dem die Beteiligte zu 1) als seine Ehefrau Alleinerbin sein sollte. Für die Beteiligten zu 2) und 3) sind Vermächtnisse ausgesetzt. Testamentsvollstreckung ist angeordnet; Testamentsvollstrecker ist neben der Beteiligten zu 1) der Beteiligte zu 4).

Der Reinwert des Nachlasses belief sich nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu 1) und 3) auf 40 574 118 DM.