OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.07.2002
2 WF 45/02
Normen:
BGB § 1684 ; KostO § 30 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 407
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 30.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 242/01

Geschäftswert für ein selbständiges Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 2 WF 45/02

DRsp Nr. 2003/6731

Geschäftswert für ein selbständiges Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts

»Der Geschäftswert eines selbständigen Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts ist nicht allgemein niedriger anzusetzen als beim Sorgerechtsverfahren. § 30 Abs. 2 und 3 KostO gelten uneingeschränkt. Der Wert eines durchschnittlichen Verfahrens beläuft sich mithin auf nunmehr 3.000 Euro (im Anschluss an OLG Zweibrücken - 5. Zivilsenat -, OLGR 2002, 39 und gegen 6. Zivilsenat, OLGR 2002,130).«

Normenkette:

BGB § 1684 ; KostO § 30 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu dem damit erstrebten Erfolg. Nach Auffassung des Familienrichters, die auch von der ursprünglich Beschwerdeführenden Vertreterin der Landeskasse geteilt worden ist, handelt es sich um ein durchschnittliches Umgangsrechtsverfahren, für das grundsätzlich der sog. Regelwert anzusetzen ist. Der Senat sieht nach dem Akteninhalt keinen Anlass, um von dieser Einschätzung des Verfahrens abzuweichen.