OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.06.2000
5 WF 122/00
Normen:
GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 § 888 Abs. 1 § 890 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 363
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach - Beschluss vom 20.03.2000 - 26 F 48/99 - 26 F 199/99,

Geschäftswert für Regelung und Durchsetzung des Umgangsrechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 5 WF 122/00

DRsp Nr. 2004/18183

Geschäftswert für Regelung und Durchsetzung des Umgangsrechts

Für die Regelung des Umgangsrechts ist der Geschäftswert regelmäßig mit 5.000 DM anzusetzen. Das Interesse an der Durchsetzung des Umgangsrechts ist geringer zu bewerten. Im Verfahren zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen nach § 888 Abs. 1 ZPO bzw. Erzwingung von Unterlassungen oder Duldungen nach § 890 ZPO ist ein Bruchteil in Höhe von 1/3 bis 1/5 des Hauptsachewertes anzusetzen.

Normenkette:

GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 § 888 Abs. 1 § 890 ;

Gründe:

Die Beschwerden, die auf eine Wiederherstellung des ersten Streitwertbeschlusses vom 18.11.1999 und damit auf eine Erhöhung des Wertes abzielen, sind nicht begründet. Eine Anhebung des mit jeweils 1.000 DM für die beiden Verfahren und mit 5.000 DM für den Vergleich festgesetzten Wertes kommt nicht in Betracht.