OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.06.2003
10 WF 1658/03
Normen:
KostO § 100 Abs. 3 Satz 1 ; KostO § 100 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1361b ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1319
OLGReport-Nürnberg 2003, 322
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 02.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 61/03

Geschäftswert für Verfahren auf Zuteilung der Ehewohnung während des Getrenntlebens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 10 WF 1658/03

DRsp Nr. 2003/9853

Geschäftswert für Verfahren auf Zuteilung der Ehewohnung während des Getrenntlebens

»Auch während des Getrenntlebens der Ehegatten bemisst sich der Geschäftswert des Verfahrens auf Zuteilung der Ehewohnung i.d.R. kraft gesetzlicher Regelung nach dem einjährigen Mietwert. Für die analoge Anwendung des § 100 Abs. 3 Satz 2 KostO ist aufgrund der gesetzlichen Neuregelung kein Raum mehr.«

Normenkette:

KostO § 100 Abs. 3 Satz 1 ; KostO § 100 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1361b ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG, § 9 II BRAGO aus eigenem Recht des Anwalts, zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist in der Sache begründet, § 100 Abs. 3 S. 1, 3 KostO.