SchlHOLG - Urteil vom 05.09.2005
15 UF 63/05
Normen:
BGB § 1570 § 1579 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 695
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 139/04

Geschiedenenunterhalt - Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens wegen Kosten des Umgangs; Verwirkungstatbestände

SchlHOLG, Urteil vom 05.09.2005 - Aktenzeichen 15 UF 63/05

DRsp Nr. 2005/18113

Geschiedenenunterhalt - Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens wegen Kosten des Umgangs; Verwirkungstatbestände

»1. Das unterhaltsrelevante Einkommen kann wegen der Kosten des Umgangs gemindert werden, wenn die notwendigen Kosten nicht aus den Mitteln bestritten werden können, die dem Unterhaltspflichtigen über dem notwendigen Selbstbehalt verbleiben. 2. Zum unberechtigten Vorwurf sexuellen Missbrauchs und zur Vereitelung des Umgangs als Verwirkungstatbestand im Sinn des § 1579 BGB

Normenkette:

BGB § 1570 § 1579 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 2) und der Beklagte waren verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 28.8.2003 (125 F 6/02) geschieden worden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 6.1.2004 rechtskräftig. Aus der Ehe ist die Tochter J. M. , geboren am 2000, hervorgegangen. J. lebt bei der Klägerin zu 2), der die elterliche Sorge mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 2.12.2002 (125 F 93/01) verurteilt worden, an die Klägerin zu 1) einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages gemäß § 1 der Regelbetragsverordnung für die jeweilige Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes zu zahlen.