LAG Köln - Urteil vom 22.11.2002
11 Sa 697/02
Normen:
HGB § 128 (analog) ; HGB § 129 Abs. 1 (analog) ; BGB § 117 ; BGB § 141 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 395
AuR 2003, 396
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 (4) Ca 3667/01

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitgeber, Ehegattenarbeitsverhältnis, Scheinarbeitsverhältnis, Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts, Einrede des nicht-erfüllten Vertrages

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 697/02

DRsp Nr. 2003/11138

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitgeber, Ehegattenarbeitsverhältnis, Scheinarbeitsverhältnis, Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts, Einrede des nicht-erfüllten Vertrages

»1. Der Gesellschafter einer GbR haftet den Arbeitnehmern der Gesellschaft gemäß § 128 HGB analog persönlich. Einwendungen gegen seine Haftung für Vergütungsansprüche kann er nur soweit erheben, als dies auch die Gesellschaft tut könnte (§ 129 Abs. 1 HGB analog); das gilt auch für die Einwendung des Scheingeschäfts (§ 117 BGB). 2. Ein Scheingeschäft liegt dann nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt. 3. Bestätigen die Arbeitsvertragsparteien einen Schein-Arbeitsvertrag durch Zahlung der Löhne, Erstellung der Lohnabrechnungen, Abführung der Abgaben, Erstellung eines Zeugnisses usw., ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer zu gewähren, was ihm zustehen würde, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre (§ 141 Abs. 2 BGB). 4. Der Arbeitgeber kann auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und damit auf die Einrede des nicht-erfüllten Vertrages auch konkludent verzichten.«

Normenkette:

HGB § 128 (analog) ; HGB § 129 Abs. 1 (analog) ; BGB § 117 ; BGB § 141 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 69 Abs.2 ArbGG)