OLG München - Endurteil vom 30.03.2022
7 U 6050/21
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2; GmbHG § 16 Abs. 3 S. 4; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 2900/20

Gesellschafterstellung in einer GmbHAnspruch auf Eintragung in eine GesellschafterlisteUnter Betreuung stehender GesellschafterUnwirksamkeit einer Zustimmungserklärung

OLG München, Endurteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 6050/21

DRsp Nr. 2022/6086

Gesellschafterstellung in einer GmbH Anspruch auf Eintragung in eine Gesellschafterliste Unter Betreuung stehender Gesellschafter Unwirksamkeit einer Zustimmungserklärung

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.08.2021, Az. 14 HK O 2900/20 in Ziffer 1 seines Tenors dahingehend abgeändert, dass der Beschluss des Landgerichts München I vom 09.03.2020, Az. 14 HK O 2900/20 in Ziffer 2 seines Tenors aufgehoben und der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

4.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2; GmbHG § 16 Abs. 3 S. 4; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Gesellschafterstellung des Klägers in der Peter R. GmbH.

Der unter rechtlicher Betreuung stehende Kläger ist der Sohn der Edda R. und des am 19.01.2020 verstorbenen Peter R. Bis zum Tod des Peter R. waren Betreuer die Eltern des Klägers, wobei beide Elternteile einzelvertretungsberechtigt waren. Die Betreuung erstreckt sich u.a. auch auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Seit 11.03.2020 ist Frau Isabella D. weitere einzelvertretungsberechtigte Betreuerin des Klägers.