LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2014
L 12 AS 888/13 NZB
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 4; BGB § 1612b Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 2046/10

Gesetzesgemäße Kindergeldanrechnung beim Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kein Grund zur Berufungszulassung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen L 12 AS 888/13 NZB

DRsp Nr. 2014/2251

Gesetzesgemäße Kindergeldanrechnung beim Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kein Grund zur Berufungszulassung

1. Die geltenden Gesetzesfassungen des § 1612b Abs. 1 BGB und des § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II bestimmen, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung des sozialrechtlichen bzw. unterhaltsrechtlichen Bedarfs des Kindes zu verwenden ist. 2. Das Kindergeld ist nur dann nicht anzurechnen, sofern es nachweisbar an ein außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebendes Kind weitergeleitet wird (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-Verordnung). 3. Eine diese Fragestellung betreffende Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung und ist damit nicht auf Beschwerde hin als Berufung zu zulassen, soweit der Beschwerdewert von 750 € unterschritten wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 4; BGB § 1612b Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere SGB II -Leistungen vom 01.03. bis 31.08.2009, wobei sie sich insbesondere gegen die Berücksichtigung des für ihre minderjährige Tochter gewährten Kindergeldes als ihr Einkommen wendet.