Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere SGB II -Leistungen vom 01.03. bis 31.08.2009, wobei sie sich insbesondere gegen die Berücksichtigung des für ihre minderjährige Tochter gewährten Kindergeldes als ihr Einkommen wendet.
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