BFH - Urteil vom 08.04.1997
I R 68/96
Normen:
KiStG Bay Art. 9 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1522
BFHE 183, 107
BStBl II 1997, 545
DB 1997, 1650
DStR 1997, 1121
NJW 1998, 560
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 08.04.1997 (I R 68/96) - DRsp Nr. 1997/5022

BFH, Urteil vom 08.04.1997 - Aktenzeichen I R 68/96

DRsp Nr. 1997/5022

»Gesetzesregelungen, wonach in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des der Kirche angehörenden Ehegatten aus dem Teil der Einkommensteuer erhoben wird, der auf diesen Ehegatten entfällt, sind nicht verfassungswidrig.«

Normenkette:

KiStG Bay Art. 9 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1994 Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern. Seine Ehefrau, mit der der Kläger zusammenveranlagt wurde, war 1993 aus der Kirche ausgetreten.

Das evangelisch-lutherische Kirchensteueramt (Beklagter und Revisionsbeklagter --Beklagter--) erließ gegenüber dem Kläger einen Bescheid über evangelische Kircheneinkommensteuer, in dem es Kirchensteuer aus dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer erhob, der auf den Kläger entfiel. Einspruch und Klage, mit der der Kläger begehrte, nur aus der Hälfte der Einkommensteuer die Kirchensteuer zu erheben, hatten keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 1178).