BGH - Beschluss vom 11.07.2018
XII ZB 642/17
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4; BGB § 1897 Abs. 6;
Fundstellen:
FamRB 2019, 327
FamRZ 2018, 1772
FuR 2018, 649
MDR 2018, 1378
NJW 2018, 3385
Vorinstanzen:
AG Bünde, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 XVII 163/12 M
LG Bielefeld, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 474/17

Gesetzgeberischer Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung vor der beruflich geführten Betreuung; Betreuungsgerichtliche Beachtung dieses Vorrangs gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen zur Bestellung eines bestimmten Berufsbetreuers

BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen XII ZB 642/17

DRsp Nr. 2018/13212

Gesetzgeberischer Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung vor der beruflich geführten Betreuung; Betreuungsgerichtliche Beachtung dieses Vorrangs gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen zur Bestellung eines bestimmten Berufsbetreuers

Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4; BGB § 1897 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Betreuerauswahl im Rahmen der Verlängerung seiner Betreuung.