SchlHOLG - Beschluss vom 08.06.2000
13 UF 106/99
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 357
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 426/97

Gesetzliche Ausgestaltung des Sorgerechts

SchlHOLG, Beschluss vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 13 UF 106/99

DRsp Nr. 2000/9346

Gesetzliche Ausgestaltung des Sorgerechts

Der Gesetzgeber hat das gemeinsame Sorgerecht nicht als Regelfall ausgestaltet.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die am geborene Antragstellerin, Kinderkrankenschwester von Beruf, und der am geborene Antragsgegner, ein Libanese, schlossen am 1980 die Ehe. Die Trennung erfolgte im November 1997.

Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, S, geb. am F, geb. am A, geb. am, L, geb. am und T, geb. am

Schon kurz nach der Trennung kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten wegen der elterlichen Sorge. Deswegen erließ das Amtsgericht - Familiengericht - Pinneberg am 26.11.1997 auf Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Anordnung, in der es das Aufenthaltsbestimmungsrechts für die fünf Kinder auf das Kreisjugendamt Pinneberg übertrug. Durch einstweilige Anordnung vom 04.03.1998 übertrug das Familiengericht die elterliche für die Kinder für die Zeit des Getrenntlebens auf die Antragstellerin; diese Entscheidung beruhte auf einer einverständlichen Erklärung beider Eltern, der das zuständige Jugendamt zugestimmt hatte.

Die Antragstellerin hat die Scheidung der Ehe und mit der Behauptung, es sei während der Ehe zu erheblichen körperlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner im Beisein der Kinder gekommen, weiter beantragt, ihr die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen.