BGH - Urteil vom 14.03.2001
XII ZR 57/99
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Gesetzlicher Forderungsübergang bei Unterhaltsansprüchen aufgrund fiktiver Einkünfte

BGH, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen XII ZR 57/99

DRsp Nr. 2001/7790

Gesetzlicher Forderungsübergang bei Unterhaltsansprüchen aufgrund fiktiver Einkünfte

Ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch kann auf den Träger der öffentlichen Leistungen übergehen, soweit er darauf beruht, daß der Unterhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muß, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG ist auf § 7 Abs. 1 UVG nicht anzuwenden (im Anschl. an BGH - 27.09.2000 - XII ZR 174/98).

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebenden Beklagten aus gemäß § 7 UVG übergegangenem Recht auf Unterhalt für drei der vier bei der Mutter lebenden gemeinsamen Kinder für die Zeit ab 1. August 1995 in Anspruch, und zwar für die Tochter Laila bis zur Vollendung ihres 12. Lebensjahres am 8. Januar 1996 und für die beiden 1986 und 1988 geborenen Söhne bis zum 28. Februar 1998.

Für diese Kinder erbrachte der Kläger in den genannten Zeiträumen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Erstkindergeldes, insgesamt 21.424,40 DM. Von dem Umschulungsgeld, das dem Beklagten für die Zeit von Ende Oktober 1996 bis September 1997 zustand, zweigte der Kläger insgesamt 5.345,78 DM ab.