FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.12.2009
5 K 1157/04
Normen:
AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; UnterhVG § 1 Abs. 1; UnterhVG § 7 Abs. 1;

Gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhVG); Aufrechnung gegen Steuererstattungsanspruch des Unterhaltsverpflichteten

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 5 K 1157/04

DRsp Nr. 2011/2620

Gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhVG); Aufrechnung gegen Steuererstattungsanspruch des Unterhaltsverpflichteten

1. Bei Leistungen nach dem UnterhVG findet ein gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltsverpflichteten in Höhe der von den zuständigen Stellen gezahlten Unterhaltsaufwendungen auf das jeweilige Bundesland selbst dann statt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach § 1 UnterhVG nicht gegeben waren. 2. Mit den kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüchen kann gemäß § 226 Abs. 1 AO gegen steuerliche Erstattungsansprüche des Unterhaltsverpflichteten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts aufgerechnet werden, selbst wenn die Forderungen vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt sind.

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; UnterhVG § 1 Abs. 1; UnterhVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind zum einen die Festsetzung der Einkommensteuer 2001 und zum anderen die Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen für die Kalenderjahre 1999 und 2000 mit rückständigen Unterhaltszahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - UnterhVG - seit dem 01. Januar 2002 streitig.