OLG Nürnberg - Urteil vom 11.03.2009
4 U 1624/08
Normen:
BayBG Art. 96; VVG § 67 Abs. 2 a.F.; VVG § 86 Abs. 3 n.F.; SGB X § 116 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 605/07

Gesetzlicher Übergang einer Forderung gegen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Haftpflichtversicherer

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 4 U 1624/08

DRsp Nr. 2009/9965

Gesetzlicher Übergang einer Forderung gegen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Haftpflichtversicherer

1. Die Privilegierung von nahen, in Familiengemeinschaft lebenden Angehörigen beim gesetzlichen Forderungsübergang ist auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden. 2. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht - in Abgrenzung zu einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft - nur dann, wenn die Verbindung der Beteiligten auf Dauer angelegt ist und eine gleichgelagerte Beziehung zu weiteren Personen ausschließt. 3. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Lebenspartner ein gemeinsames Kind haben oder eine wechselseitige Befugnis zur Verfügung über Vermögensgegenstände eingeräumt wurde.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 10.7.2008 geändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger und Widerbeklagte hat an die Beklagte und Widerklägerin 11.873,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.06.2007 zu zahlen.

IV. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.191,06 € festgesetzt.

Normenkette:

BayBG Art. 96;