OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.02.1995
20 W 581/94
Normen:
AdoptG Art. 12 § 1 ; BGB § 1719 § 1924 Abs. 1 § 1770 Abs. 2 § 1755 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 355
FamRZ 1995, 1087
OLGR-Frankfurt 1995, 82
OLGReport-Frankfurt 1995, 82
Rpfleger 1995, 459

Gesetzliches Erbrecht des nichtehelich geborenen Angenommenen

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 20 W 581/94

DRsp Nr. 1995/6876

Gesetzliches Erbrecht des nichtehelich geborenen Angenommenen

Sind auf eine Adoption aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes am 1.1.1977 die Vorschriften über die Annahme Volljähriger anzuwenden, weil der Angenommene zu dem Zeitpunkt dieses Inkrafttretens schon volljährig war, so steht dem nichtehelich geborenen Angenommenen das gesetzliche Erbrecht nach seinem leiblichen Vater, der sich mit der Mutter verheiratet hat, zu.

Normenkette:

AdoptG Art. 12 § 1 ; BGB § 1719 § 1924 Abs. 1 § 1770 Abs. 2 § 1755 ;

Sachverhalt:

Der Erblasser war seit dem 18.7.1958 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus dieser Ehe sind die drei Beteiligten zu 2 bis 4 hervorgegangen. Die Beteiligte zu 5 ist am 28.1.1953 als nichteheliches Kind der damals noch ledig gewesenen Beteiligten zu 1 geboren worden. Der Erblasser hat durch Erklärung vor dem Stadtjugendamt am 4.3.1953 die Vaterschaft zu der Beteiligten zu 5 anerkannt. Durch den am 14.7.1953 von dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - rechtskräftig bestätigten notariellen Annahmevertrag vom 5.6.1953 haben die Eheleute H. die Beteiligte zu 5 als gemeinschaftliches Kind angenommen.

Verfahrensgeschichte