BGH - Beschluss vom 30.11.2011
XII ZB 79/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 189
FuR 2012, 140
MDR 2012, 226
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 3052/09
OLG Frankfurt am Main, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 358/10

Gesonderte Behandlung aller Bausteine wie einzelner Anrechte bei Zusammensetzung einer betrieblichen Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren

BGH, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen XII ZB 79/11

DRsp Nr. 2011/22453

Gesonderte Behandlung aller Bausteine wie einzelner Anrechte bei Zusammensetzung einer betrieblichen Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren

a) Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen (hier: Volkswagen AG), ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen.b) Die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG soll einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ersparen, wenn der geringe Ausgleichswert des Anrechts diesen Aufwand nicht lohnt. Kann die mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 1.000 €.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.